Erster Abschnitt Bildung und Ausgestaltung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Zweiter Abschnitt Beitragsordnung
Dritter Abschnitt Entschädigungsleistungen
Vierter Abschnitt Schlußvorschrift
§ 12 Übergang von Ansprüchen
Soweit der Klärschlamm-Entschädigungsfonds die Ansprüche des Geschädigten befriedigt, gehen Forderungen des Geschädigten gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Klärschlamm-Entschädigungsfonds über.