Erster Abschnitt Bildung und Ausgestaltung des Klärschlamm-Entschädigungsfonds
Zweiter Abschnitt Beitragsordnung
Dritter Abschnitt Entschädigungsleistungen
Vierter Abschnitt Schlußvorschrift
§ 10 Selbstbehalt für Sachschäden
Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.