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§ 3 Auslandstaten - Digitale Gesetze
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (IntBestG)
Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag
Art 2 Durchführungsbestimmungen
Art 2
Art 2
Art 2
Art 2
Art 3 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Art 2: Durchführungsbestimmungen
§ 3 Auslandstaten
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird.