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Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
Abschnitt 1 Sachkundenachweis
Abschnitt 2 Vermittlerregister
Abschnitt 3 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
Abschnitt 4 Verhaltenspflichten
Abschnitt 5 Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
§ 12 Allgemeine Verhaltenspflicht - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Verhaltenspflichten
§ 12 Allgemeine Verhaltenspflicht
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehensnehmers auszuüben.