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Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)
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Inhaltsverzeichnis
§ 14
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 14 - Digitale Gesetze