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§ 1 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (HiWerkBehKGÄndG)
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Art 1 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"
Art 2 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 2
Art 2
Art 2
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Inhaltsverzeichnis
Art 2: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1
An der Rentenerhöhung nehmen auch die Berechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 kapitalisiert worden ist.