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§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen - Digitale Gesetze
Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes (HalblSchV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Anmeldung einer Topografie
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Schlussvorschriften
§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.