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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – (GtDBahnVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Berufspraktische Studienzeit
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 14 Prüfungsamt - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Laufbahnprüfung
§ 14 Prüfungsamt
Das Eisenbahn-Bundesamt richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Die oberste Dienstbehörde kann die Organisation der Laufbahnprüfung einer anderen Bundesbehörde übertragen.