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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Ausbildung und Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 12 Laufbahnbefähigung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ausbildung und Laufbahnprüfung
§ 12 Laufbahnbefähigung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.