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§ 67 Zweck der Präsentation und der Disputation - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – (GntVDDVCSVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studium
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Abschnitt 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Abschnitt 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 4: Diplomarbeit
§ 67 Zweck der Präsentation und der Disputation
Durch die Präsentation und die Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind,
1.
die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen,
2.
die erzielten Ergebnisse zu erläutern und
3.
sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.