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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Studium
Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen
Teil 6 Schlussvorschrift
§ 70 Zeitpunkt der Modulprüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
Abschnitt 3: Modulprüfungen
§ 70 Zeitpunkt der Modulprüfung
(1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls statt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu Beginn des Moduls fest.