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§ 65 Dienstliche Beurteilung für das Modul 4 - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Studium
Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen
Teil 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
Abschnitt 2: Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
§ 65 Dienstliche Beurteilung für das Modul 4
(1) Das Modul 4 wird in mehreren Phasen durchgeführt.
(2) Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.