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§ 9 Anwendungsvorschrift - Digitale Gesetze
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (FVerlV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Transferpaketberechnung
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Schlussvorschriften
§ 9 Anwendungsvorschrift
Diese Verordnung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.