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§ 16 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (FlErwV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Inhalt und Umfang der Berechtigung
Abschnitt 2 Verfahren
Abschnitt 3 Kaufvertragliche Regelungen
Abschnitt 4 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Schlußvorschriften
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.