Abschnitt 3 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
Abschnitt 4 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
Abschnitt 5 Sonstige Pflichten
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen - Digitale Gesetze
§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,
1.
ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
2.
ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.