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Finanzgerichtsordnung (FGO)
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 97 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen
§ 97
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.