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§ 95 - Digitale Gesetze
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt IV: Urteile und andere Entscheidungen
§ 95
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.