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§ 83 - Digitale Gesetze
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt III: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 83
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.