Teil 1 Aufbau und Organisation der Filmförderungsanstalt
Teil 2 Begriffsbestimmungen
Teil 3 Förderungen
Teil 4 Finanzierung, Verwendung der Mittel
Teil 5 Auskunftspflichten und Datenverwendung
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 82 Beschäftigung von Nachwuchskräften
Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss bei der Durchführung des mit Referenzmitteln herzustellenden Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.