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§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes - Digitale Gesetze
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner
§§ 2 und 3 (weggefallen)
- Zu § 3 des Gesetzes
- Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
- Zu den §§ 7e und 10a des Gesetzes
- Zu § 7b des Gesetzes
- Zu § 7e des Gesetzes
- Zu § 10 des Gesetzes
- Zu § 10a des Gesetzes
- Zu § 10b des Gesetzes
- Zu § 13 des Gesetzes
- Zu § 17 des Gesetzes
- Zu § 22 des Gesetzes
- Zu § 25 des Gesetzes
- Zu den §§ 26a und 26b des Gesetzes
- Zu § 33 des Gesetzes
- Zu § 33b des Gesetzes
- Zu § 34b des Gesetzes
- Zu § 34c des Gesetzes
- Zu § 46 des Gesetzes
- Zu § 50 des Gesetzes
- Zu § 50a des Gesetzes
- Zu § 51 des Gesetzes
- Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
-: Zu § 50a des Gesetzes
§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu
1.
im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
2.
im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
3.
im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 73c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 +++)