§ 14 Voraussetzungen für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung - Digitale Gesetze
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Einheitliche Sicherheitsbescheinigung und Sicherheitsgenehmigung
Teil 3 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter von Eisenbahnfahrzeugen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und der sonstigen Verantwortlichen
Teil 4 Berichtspflichten
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 14 Voraussetzungen für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung
Die Sicherheitsgenehmigung ist für bestimmte Schienennetze oder Schienenwege des übergeordneten Netzes zu erteilen, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Nachweis erbringt, dass es
1.
ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt, und
2.
die besonderen Anforderungen für eine sichere Planung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt.