Teil 1 Ziel der Prüfung; Zulassungsvoraussetzungen
Teil 2 Prüfungskommission
Teil 3 Durchführung der Prüfung
Teil 4 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung
Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 14 Bestehen der Prüfung
Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung.