Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Teil 5 Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen
§ 68 Beihilfevorbehalt
§ 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.