Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Teil 5 Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen
§ 58 Behörden der Zollverwaltung
Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen mitzuteilen.