Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Teil 5 Kontoführungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen
§ 42 Rücknahme der Entscheidung
Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen.