Abschnitt 2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
Abschnitt 3 Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter
Abschnitt 4 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer
Abschnitt 5 Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
Abschnitt 6 Besondere Personengruppen
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich
Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt
1.
bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
2.
bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
3.
in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und
4.
im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.
Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind. Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.