Teil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
Teil 3 Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
Teil 4 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
Teil 5 Konformitätsbewertungsstellen
Teil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
Teil 7 Schlussbestimmungen
§ 31 Weitere Unterrichtungspflichten - Digitale Gesetze
§ 31 Weitere Unterrichtungspflichten
Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
1.
Eisenbahnen,
2.
Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder
3.
Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder strukturellen Teilsystemen
fest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte Stelle den Anforderungen nach § 35 Absatz 2 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie das Eisenbahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. Satz 1 gilt auch, wenn eine Bewertungsstelle den Anforderungen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt. Sofern eine benannte Stelle betroffen ist, teilt das Eisenbahn-Bundesamt den Fall der Kommission mit.