Teil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
Teil 3 Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
Teil 4 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
Teil 5 Konformitätsbewertungsstellen
Teil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
Teil 7 Schlussbestimmungen
§ 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken - Digitale Gesetze
§ 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur können auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken nach den Vorschriften des Nachbarstaates
1.
errichtet, umgerüstet oder erneuert werden und
2.
betrieben werden.
Satz 1 gilt nicht für Bahnübergänge und Anlagen zur Sicherung von Bahnübergängen.