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Art 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts - Digitale Gesetze
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Übersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
Dritter bis Fünfter Abschnitt -
Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts
Siebenter Abschnitt Ergänzende strafrechtliche Regelungen
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Achter Abschnitt: Schlußvorschriften
Art 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts
In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1. Januar 1975 rechtskräftig geworden ist.