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Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
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Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens
Zweiter Abschnitt Anpassung weiterer Bundesgesetze
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 23 Verfolgungsverjährung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
Art 97: Übergangsvorschriften
§ 23 Verfolgungsverjährung
§ 376 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.