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Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
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Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens
Zweiter Abschnitt Anpassung weiterer Bundesgesetze
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
Art 97: Übergangsvorschriften
§ 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
§ 64 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.