§ 18b Zuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung - Digitale Gesetze
§ 18b Zuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung
§ 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewordenen Klagen anzuwenden.