§ 12 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern
- 1.
Technik der Betriebsanlagen,
- 2.
Technik der Fahrzeuge und
- 3.
Bahnbetrieb.
(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
Trassierungsgrundsätze,
- 2.
Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken,
- 3.
Bahnübergänge und Kreuzungen,
- 4.
Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,
- 5.
Energieversorgung,
- 6.
Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie
- 7.
Einrichtung und Sicherung von Baustellen.
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
- 2.
Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper,
- 3.
Laufwerke und Spurführung,
- 4.
Antrieb und Bremsen,
- 5.