§ 15 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/590
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als derjenige, der einen Behälter mit ozonabbauenden Stoffen in Verkehr bringt, an einen Dritten liefert oder einem Dritten überlässt, entgegen Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verordnung (EU) 2024/590, einen dort genannten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen, der Lieferung an einen Dritten oder der Überlassung an einen Dritten kennzeichnet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung nicht in der dort vorgeschriebenen Weise zerstört.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach der Aufzeichnung aufbewahrt,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 16 Absatz 6 oder Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Einfuhr vorlegt,
- 4.
entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ausfuhr vorlegt,
- 5.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines dort genannten Behälters vorlegt,
- 6.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung, einen dort genannten Nachweis, eine dort genannte Unterlage oder eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,