§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/573
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Anlage nicht in der dort vorgeschriebenen Weise zerstört.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Begasung vornimmt oder einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung des Nachweises aufbewahrt,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2, Absatz 8 Satz 2, Absatz 16 oder Absatz 20, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 3 zuwiderhandelt,
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entgegen Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 eine dort genannte Konformitätserklärung oder eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
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entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des dort genannten Behälters vorlegt,
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entgegen Artikel 13 Absatz 16 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt,
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entgegen Artikel 13 Absatz 17 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage benachrichtigt,
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entgegen Artikel 13 Absatz 20 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung des Nachweises aufbewahrt,
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entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Dokumentation erstellt ist,