I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
II. Wahl des Bundeskanzlers
III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
IV. Fraktionen
V. Die Mitglieder des Bundestages
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
VII. Ausschüsse
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
IX. Behandlung von Petitionen
X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
§ 84 Dritte Beratung von Gesetzentwürfen
Die dritte Beratung erfolgt,
a)
wenn in zweiter Beratung keine Änderungen beschlossen worden sind, anschließend,
b)
wenn Änderungen beschlossen sind, am zweiten Tage nach Verteilung der Drucksachen mit den beschlossenen Änderungen, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen; bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für dringlich erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgesetzes), kann die Fristverkürzung mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 3.
Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur dann, wenn in zweiter Beratung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat und sie vom Ältestenrat empfohlen oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.