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§ 41 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (BsGaV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Besonderheiten für Bankbetriebsstätten
Abschnitt 3 Besonderheiten für Versicherungsbetriebsstätten
Abschnitt 4 Besonderheiten für Bau- und Montagebetriebsstätten
Abschnitt 5 Besonderheiten für Förderbetriebsstätten
Abschnitt 6 Ständige Vertreter
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
§ 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.