Abschnitt 2 Besonderheiten für Bankbetriebsstätten
Abschnitt 3 Besonderheiten für Versicherungsbetriebsstätten
Abschnitt 4 Besonderheiten für Bau- und Montagebetriebsstätten
Abschnitt 5 Besonderheiten für Förderbetriebsstätten
Abschnitt 6 Ständige Vertreter
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 29 Pensionsfonds und Versicherungs-Zweckgesellschaften
Die §§ 23 bis 28 gelten sinngemäß für eine Betriebsstätte, die mit Versicherungsgeschäften vergleichbare Geschäfte betreibt und die
1.
Teil eines Pensionsfonds im Sinne des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines vergleichbaren ausländischen Aufsichtsrechts ist oder
2.
Teil einer Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sinne des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines vergleichbaren ausländischen Aufsichtsrechts ist.