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II. - Digitale Gesetze
Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht (BPräsKldgBVGAnO)
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Art 1
Art 1
Art 1
Art 1
Art 2
Art 2
Art 2
Art 3
Inhaltsverzeichnis
II.
Die Farbe der Amtstracht ist karmesinrot. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Richter aus Samt, für den Vertreter des Bundesinteresses und für die für ihn auftretenden Beamten aus Seide und für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.