Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung - Digitale Gesetze
Bundesnotarordnung (BNotO)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Das Amt des Notars
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Teil 3 Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Das Amt des Notars
Abschnitt 5: Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.