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§ 30 Ausbildungspflicht - Digitale Gesetze
Bundesnotarordnung (BNotO)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Das Amt des Notars
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Teil 3 Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Das Amt des Notars
Abschnitt 4: Sonstige Amtspflichten des Notars
§ 30 Ausbildungspflicht
(1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken.
(2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.