Abschnitt 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
Abschnitt 2 Allgemeine Befugnisse zur Datenverarbeitung
Abschnitt 3 Zentralstelle
Abschnitt 4 Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung
Abschnitt 5 Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
Abschnitt 6 Befugnisse zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
Abschnitt 7 Zeugenschutz
Abschnitt 8 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz
Abschnitt 9 Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 54 Platzverweisung
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.