Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
Fünfter Teil Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
Sechster Teil Lärmminderungsplanung
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
Achter Teil Schlussvorschriften
§ 46 Emissionskataster
Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.