§ 98 Aufforderung zum Schadenausgleich
Der Bundesrechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 98: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)