§ 94 Zeit und Art der Prüfung
(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
(3)
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 94: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)