Anlage 1 (zu § 11 Absatz 2)
Mindestsätze für die Einzelkostenansätze für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1713 - 1714)
Verwaltungskosten
- a)
Wohnungsbau
Für Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Garagen und Tiefgaragenstellplätze:
die in Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) der Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge
- b)
Gewerbliche Objekte
1 Prozent des Jahresrohertrags
In jedem Einzelfall ist darauf zu achten, dass der ausgewiesene absolute Betrag unzweifelhaft für eine ordnungsgemäße Verwaltung angemessen ist.
Instandhaltungskosten
Kalkulationsbasis: Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohn- oder Nutzfläche (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen). Objektzustand, Ausstattungsgrad und Alter sind bei der Bemessung der Instandhaltungskosten zu berücksichtigen.
- a)
Lager- und Produktionshallen, gewerbliche Objekte einfachen Standards und Selbstbedienungs-Verbrauchermärkte:
0,8 Prozent
- b)
Wohngebäude und gewerbliche Gebäude mit mittlerem Standard:
0,5 Prozent
- c)
Hochwertige Büro- und Handels- und andere gewerbliche Objekte:
0,4 Prozent
Mietausfallwagnis
- a)
Wohnungsbau:
2 Prozent
- b)
Gewerbliche Objekte:
4 Prozent
Modernisierungsrisiko
Berechnungsbasis sind die Herstellungskosten (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen).
- a)
Geringes Modernisierungsrisiko