Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen
Vierter Abschnitt Besondere Gruppen von Verfolgten
Fünfter Abschnitt
Sechster Abschnitt Befriedigung der Entschädigungsansprüche
Siebenter Abschnitt Härteausgleich
Achter Abschnitt Verteilung der Entschädigungslast
Neunter Abschnitt Entschädigungsorgane und Verfahren
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 90
Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen oder weist er nach, daß er die Voraussetzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit erfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende Anwendung. § 72 gilt sinngemäß.