Teil 5 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
Teil 6 Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 86 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.