(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
- 1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
- 2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
- 3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 53a bis 53e Abs. 1 bis 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)