§ 62 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
Fertigen eines Formstückes mit mindestens drei verschiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohrbogen, Abzweigung, Übergangsstück, Formkappe, Hosenstück und Abflachung und
- 2.
Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges mit Mineralwollmatten und nichtmetallischer Ummantelung.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Dämmungen, Ummantelungen und Bekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dämmungen sowie Ummantelungen und Bekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
im Prüfungsbereich Dämmungen:
- a)
Materialien für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
- b)
Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik sowie des Brandschutzes,
- c)
Anforderungen an Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
- d)
Tragkonstruktionen,
- e)
Dampfbremsen,